Die Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unserer darauf basierenden nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen erbracht. Mit Lösen des Fahrscheins oder dem Betreten des Schiffs erkennt der Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehungen mit uns als verbindlich an.
Gegenstand der Beförderung
1.
Wir befördern grundsätzlich nur Personen. Eine Gepäckbeförderung ist an Bord
nicht vorgesehen.
2.
Fahrzeuge aller Art sind von der Beförderung ausgeschlossen. Lediglich Kinderwagen,
Fahrräder und Rollstühle von Fahrgästen werden in begrenztem Umfang nach Maßgabe
der vorhandenen Möglichkeiten mitgenommen.
3.
Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Schiffsführung mitgeführt werden. Hunde,
die vor Antritt der Fahrt im See geschwommen haben, sind von der Beförderung
ausgeschlossen.
Ordnung an Bord
4.
Jeder Fahrgast hat sich an Bord so zu verhalten, dass der Schiffsbetrieb nicht
behindert und andere Mitreisende nicht gefährdet oder belästigt werden.
Allen Anordnungen der Schiffsführung oder deren Vertretung, im Interesse der
Sicherheit des Schiffs und der Personen an Bord, ist unverzüglich Folge zu leisten.
5.
Für Beschädigungen am Schiff, der Einrichtung und des Inventars haftet der Fahrgast,
der den Schaden verursacht hat, bei Schiffsmieten haftet gegebenenfalls auch
der Mieter.
6.
Fahrgäste, die nachhaltig gegen die Ordnung an Bord verstoßen, gesetzliche oder
behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben oder andere Fahrgäste
belästigen, können von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne dass Ihnen
dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
Nach Feststellung der Personalien erfolgt ggfs. ihre Übergabe an die Polizeibehörde
an der nächsten Schiffsstation.
7.
An Bord der Schiffe ist es nicht gestattet, mitgebrachte Speisen und Getränke
zu verzehren.
Fahrscheine und Gutscheine
8.
Gelöste Fahrscheine können bei Nichtantritt der Fahrt nicht erstattet werden.
Das gilt auch für Gruppenfahrten bei Reduzierung der Personenzahl der im Vorverkauf
erworbenen Gruppenkarten.
9.
Fahrtunterbrechungen sind nur am Tage der Fahrscheinlösung innerhalb des Fahrplanes
möglich.
Eine Rückvergütung nicht abgefahrener Strecken ist nicht möglich.
10.
Gutscheine aller Art gelten immer für den aufgeführten Zeitraum.
Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, über eine Fristverlängerung entscheidet
in jedem Fall die Betriebsleitung.
Fundsachen
11.
An Bord gefundene Gegenstände sind unverzüglich der Schiffsführung zu übergeben.
Ein Anspruch auf Finderlohn
besteht nicht.
SONDERFAHRTEN
Verzugsfolgen und Stornierungen
6.
Wenn die Zahlungen nach Ziffer 5.1 und 5.2 nicht oder nicht vollständig bei
uns eingegangen sind, haben wir das Recht, schriftlich von der vereinbarten
Schiffsgestellung zurückzutreten, ohne dass unser bis dahin fälliger Zahlungsanspruch
dadurch geschmälert wird.
Erfolgt die Zahlung nach Ziff. 5.3 nicht rechtzeitig, dürfen wir den Zutritt
zum Schiff oder seinen Einsatz verweigern, ohne dadurch unseren Zahlungsanspruch
gegenüber dem Veranstalter zu verlieren.
Wir brauchen uns in diesem Fall nur ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von pauschal
20% anrechnen zu lassen, so dass 80% des noch geschuldeten Entgelts nach wie
vor an uns zu zahlen sind.
7.
Gleichartige Folgen wie bei Ziffer 6 treten ein, falls der Veranstalter sich
einseitig aus dem abgeschlossenen
Schiffsüberlassungsvertrag lösen will und von sich aus die Fahrt absagt, ohne
dass wir dies verschuldet haben.
Zur Abdeckung unseres als dann bestehenden Schadensersatzanspruchs steht uns
jedenfalls der nach Ziffer 5 bereits fällige Zahlungsanspruch zu, wobei für
die Höhe unseres Anspruchs der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem uns die Fahrtabsage
erreicht.
Wir haben auch das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Abwicklungshinweise
8.
Nur von uns schriftlich bestätigte Schiffseinsätze sind für uns verbindlich.
Soweit Vermittler auftreten, sind diese lediglich zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses
befugt und auch nicht für uns zum Inkasso berechtigt.
9.
Bestellungen für die Bordverpflegung können bis zum 10. Tag vor Durchführung
der Fahrt nach Maßgabe unserer zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge
verändert werden.
Verbindlich für uns sind dabei nur solche Veränderungen, die uns vom Veranstalter
schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zugehen.
Danach kann nur noch bis zum 5. Tag vor Durchführung der Fahrt die Personenanzahl
verändert werden und wir tolerieren hierbei nur noch Minderabnahmen von bis
zu 10% der vorbestellten Leistungen.
Weitergehende Unterschreitungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
10.
Die ggfs. erforderliche Anmeldung bei der Bezirksdirektion der GEMA ist Aufgabe
des Veranstalters.
Haftungshinweise
11.
Wird durch höhere Gewalt – z.B. Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, durch Arbeitsniederlegung,
Havarien,
Schiffahrtssperren o.ä., Betriebsstörungen oder -unterbrechungen eine Änderung
erforderlich oder kann aus solchen
Gründen eine Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Veranstalter
daraus keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche herleiten.
Er hat nur Anspruch auf Erstattung bzw. Teilerstattung des vorausbezahlten,
nicht in Anspruch genommenen Entgelts.
12.
Für Schäden, die die Teilnehmer an Bord verursachen, haftet der Veranstalter.
13.
Unsere Haftung richtet sich im übrigen nach den folgenden Haftungsbedingungen:
Haftung gegenüber Fahrgästen
1.
Unsere Haftung gegenüber Fahrgästen richtet sich nach den deutschen gesetzlichen
Vorschriften, die Schadensersatz bei Leistungsbeeinträchtigungen unsererseits
grundsätzlich nur bei von uns verschuldeten Schäden vorsehen.
2.
Reisegepäck oder Garderobe, für die wir kein besonderes Entgelt erhoben haben,
bleibt auch an Bord unter der alleinigen Obhut des Fahrgasts.
3.
Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck und sonstigen Wertsachen wird
nicht gehaftet.
4.
Soweit wir Leistungen nicht selbst erbringen, vermitteln wir nur andere Verkehrs-
und Leistungsträger und zwar auch dann, wenn hierfür von uns Fahr- oder Leistungsausweise
ausgestellt werden.
Wir haften insoweit ausschließlich für die sorgfältige Auswahl dieser Verkehrs-
und Leistungsträger, deren mögliche eigene Haftung unberührt bleibt.
5.
Abweichungen von Fahrplänen durch Hoch- oder Niedrigwasser und sonstige Verkehrsbehinderungen
durch Betriebsstörungen oder -unterbrechungen, die von der Reederei nicht
zu vertreten sind, begründen keine Ersatzpflicht,
insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
6.
Für alle Ansprüche, die nicht Personenschäden von Fahrgästen oder Sachschäden
an Ihrem Gepäck zum Inhalt haben, gilt folgende Haftung:
a)
bei leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe des 3-fachen Einzelfahrpreises; in
jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden,
b)
soweit wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
sind, haften wir nur bis zur Höhe des 3-fachen Einzelfahrpreises.
Derartige Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Fahrt uns
gegenüber geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Fahrgast Ansprüche nur geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
7.
Fahrgäste sollen etwaige Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche
uns gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber
bis zum Verlassen des Schiffes, am Ankunftsort den zuständigen Personen an
Bord anzeigen, damit ggfs. erforderliche Feststellungen unverzüglich getroffen
werden können.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche
ist Ratzeburg.